Aufgrund der Angaben des Selbständigerwerbenden oder den Vorjahreswerten erhebt die Ausgleichskasse die provisorischen Akontobeiträge zu Beginn des Beitragsjahres. Die definitiven Beiträge werden ermittelt, sobald die Meldung des kantonalen Steueramtes eintrifft. Die Differenz zwischen den provisorisch ermittelten Akontobeiträgen und den definitiven Beiträgen werden von der Ausgleichskasse zurückbezahlt bzw. nachträglich in Rechnung gestellt.
Nachzahlung und Verzugszinsen vermeiden
Ist die Differenz zwischen den Akonto- und definitiven Beiträgen grösser als 25%, muss die Ausgleichskasse von Gesetzes wegen Verzugszinsen von 5% p.a. erheben. Um dies zu vermeiden, bitten wir Sie, uns wesentliche Änderungen des Einkommens mitzuteilen. Am einfachsten erledigen Sie dies online über unsere Plattform connect. Alternativ steht Ihnen unser Meldeformular zur Verfügung.
Änderung der Akontobeiträge Selbständigerwerbender
Weitere Informationen finden Sie in folgenden Merkblättern:
Merkblatt 2.02 - Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO
Merkblatt 2.09 - Selbständigerwerbende in der schweizerischen Sozialversicherung