Anspruch der Nichterwerbstätigen
In der Regel werden die Zulagen für Nichterwerbstätige von der kantonalen Familienausgleichskasse des Wohnsitzes ausbezahlt. Ein Anspruch besteht nur, wenn kein Elternteil Zulagen aus Erwerbstätigkeit geltend machen kann.
Zum Kreis der Nichterwerbstätigen gemäss Familienzulagengesetz gehören Personen, deren AHV-pflichtiges Einkommen weniger als die Hälfte der minimalen vollen AHV-Altersrente beträgt.
Weitere allgemeine Auskünfte enthält das Merkblatt 6.08 - Familienzulagen.