Grenzüberschreitende Telearbeit in der Beziehung zur EU/EFTA

Multilaterale Vereinbarung ab dem 1. Juli 2023

Seit der Coronavirus-Pandemie wurden die EU-Unterstellungsregeln im Bereich der sozialen Sicherheit im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens und des EFTA-Übereinkommens in Bezug auf grenzüberschreitende Telearbeit flexibel angewandt. Diese Sonderregelung ist bis zum 30. Juni 2023 befristet und wird nicht verlängert. Die Schweiz hat nun eine multilaterale Vereinbarung unterzeichnet, welche die Telearbeit für in bestimmten EU- oder EFTA-Staaten wohnende Personen erleichtert. Die Vereinbarung ist ab dem 1. Juli 2023 anwendbar und sieht folgendes vor:

Bei Personen, die in dem Staat arbeiten, in dem sich auch der Sitz des Arbeitgebers befindet, und die weniger als 50% grenzüberschreitende Telearbeit (maximal 49.9 % der Arbeitszeit) im Wohnstaat leisten, verbleibt gemäss dieser multilateralen Vereinbarung die Zuständigkeit für die Sozialversicherungen im Staat des Arbeitgebersitzes. 

Damit die Vereinbarung anwendbar ist, müssen sowohl der Arbeitgeberstaat als auch der Wohnstaat des Arbeitnehmers die Vereinbarung unterzeichnet haben. 

Bisher wurde die Vereinbarung von folgenden Staaten unterzeichnet: Schweiz, Deutschland, Frankreich, Liechtenstein, Tschechien, Österreich, Niederlande, Slowakei, Belgien, Luxemburg, Finnland, Norwegen. Italien (ab 01.01.2024)

Die Vereinbarung ist nicht anwendbar auf:

  • Personen, die neben der Telearbeit im Wohnstaat dort zusätzlich gewöhnlich eine andere Tätigkeit (z.B. regelmässige Kundenbesuche, selbstständige Nebenbeschäftigung) ausüben, auch wenn dieser die multilaterale Vereinbarung unterzeichnet hat;
  • Personen, die gewöhnlich neben der Telearbeit im Wohnstaat in einem weiteren EU bzw. EFTA-Staat eine Tätigkeit ausüben;
  • Personen, die neben der Tätigkeit für ihren Schweizer Arbeitgeber noch für einen Arbeitgeber in der EU bzw. in einem EFTA-Staat arbeiten;
  • Selbstständigerwerbende

Die Vereinbarung gilt für grenzüberschreitende Telearbeit zwischen 25% und 50% der Gesamtarbeitszeit. Für grenzüberschreitende Telearbeit unter 25% - auch wenn die Telearbeit in einem Staat erfolgt, welcher die Vereinbarung unterzeichnet hat - gelten ab dem 1. Juli 2023 wieder die ordentlichen Regeln und Verfahren (Festlegung der anwendbaren Rechtsvorschriften durch den Wohnstaat). Dasselbe gilt für Fälle mit grenzüberschreitender Telearbeit in einem Staat, welcher die multilaterale Vereinbarung nicht unterzeichnet hat.

Umsetzung in ALPS:

Damit die Vereinbarung Anwendung findet, muss im Arbeitgeberstaat ein Antrag gestellt werden. Der Arbeitgeber in der Schweiz kann den Antrag im Informationssystem ALPS selbst erfassen und ihn einreichen. Hierfür steht ab dem 1. Juli 2023 ein neuer Geschäftsfall «grenzüberschreitende Telearbeit» zur Verfügung.

Die Bescheinigung A1 ist grundsätzlich ab dem Zeitpunkt des Antrags gültig, kann aber bis zu drei Monaten rückwirkend ausgestellt werden. Im Rahmen einer Übergangsregelung ist zudem für Anträge, die bis Ende Juni 2024 eingereicht werden, eine rückwirkende Ausstellung per 1. Juli 2023 möglich. Es ist deshalb nicht nötig, den Antrag sofort am 1. Juli 2023 einzureichen.

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