Familienausgleichskasse scienceindustries

Eine Kasse für die ganze Schweiz

Die Schweiz kennt 26 kantonale Familienzulagengesetze, die unsere Kasse alle durchführt. Firmen, die mit unserer Kasse abrechnen, haben somit den Vorteil, dass sie die Familienzulagen - statt mit 26 kantonalen Ausgleichskassen - nur mit einem einzigen Ansprechpartner abrechnen müssen.

Der Anschluss an eine Familienausgleichskasse (FAK) ist für alle Arbeitgebenden und Selbständigerwerbenden obligatorisch. Der Weg zu unserer Familienausgleichskasse führt über die Mitgliedschaft bei der Schweizerischen Gesellschaft für chemische Industrie (SGCI).

Welche Leistungen werden ausbezahlt?


Eine Übersicht über die Höhe der Zulagen und allfällige kantonale Ansprüche (Geburts- und Adoptionszulagen) gibt Ihnen das Merkblatt 6.08 der Infostelle.

Anspruch der Arbeitnehmenden
Wer hat Anspruch?

Anspruch auf Familienzulagen (Kinder- und Ausbildungszulagen) haben Arbeitnehmende, die bei einem oder mehreren Arbeit­ge­benden ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielen, das mindestens der Hälfte der minimalen Alters­rente der AHV (Fr. 612/Monat) entspricht. Der Anspruch besteht für leibliche und Adoptiv­kinder sowie unter bestimmten Voraussetzungen für Stief- und Pflegekinder, Geschwister und Enkel. Er dauert vom Geburtsmonat bis zum vollendeten 16. Alters­jahr, für Kinder in Ausbildung läng­stens bis zur Voll­endung des 25. Altersjahres.

Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt Familienzulagen gemäss Bundesgesetz.

Wie mache ich meinen Anspruch geltend?

Die Familienzulagen werden über den Arbeitgeber ausbezahlt. Das Anmeldeformular zum Bezug von Familienzulagen ist vom Arbeitgeber und von der den Antrag stellenden Person auszufüllen und der Ausgleichskasse des Arbeitgebers einzureichen.

Das vollständige Einreichen der erforderlichen Belege ermöglicht uns, die Anmeldung speditiv und ohne Rückfragen zu bearbeiten. Bitte beachten Sie die diesbezüglichen Hinweise auf der Rückseite des Anmeldeformulars sowie unser Hinweisblatt zur Anmeldung von Familienzulagen.

Übersetzungshilfe

Haben Sie von uns ein Dokument erhalten, das in einer Sprache abgefasst ist, die Sie nicht verstehen? Folgende Dokumente dienen als Übersetzungshilfe und beinhalten jeweils die deutsche, französische, italienische und englische Version:
 
Begleitbrief zum Fragebogen für Bezüger mit Familienzulagen im Ausland
Fragebogen für Bezüger mit Familienzulagen im Ausland
Antragsrückweisung
Ausbildungsnachweis

Bitte senden Sie – wo dies verlangt wird – immer das Originaldokument zurück
Anspruch der Selb­stän­dig­erwerbenden
Anspruch auf Familienzulagen (Kinder- und Ausbildungszulagen) haben Selbständigerwerbende, die ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielen, das mindestens der Hälfte der minimalen Altersrente der AHV (Fr. 612/Monat) entspricht. Der Anspruch besteht für leibliche und Adoptivkinder sowie unter bestimmten Voraussetzungen für Stief- und Pflegekinder, Geschwister und Enkel. Er dauert vom Geburtsmonat bis zum vollendeten 16. Altersjahr, für Kinder in Ausbildung längstens bis zur Vollendung des 25. Altersjahres.

Weitere Informationen finden Sie in unserem Merk­blatt Familienzulagen gemäss Bundesgesetz.

Anmeldung

Hier machen Sie als Selbständige/r Ihren Anspruch auf Familienzulagen geltend: Anmeldung zum Bezug von Familienzulagen für Selbständigerwerbende.

Das vollständige Einreichen der erforderlichen Belege ermöglicht uns, die Anmeldung speditiv und ohne Rückfragen zu bearbeiten. Bitte beachten Sie die diesbezüglichen Hinweise auf der Rückseite des Anmeldeformulars sowie unsere Hinweise zur Anmeldung von Familienzulagen.
Anspruch der Nichterwerbstätigen
In der Regel werden die Zulagen für Nichterwerbstätige von der kantonalen Familien­aus­gleichs­kasse des Wohnsitzes ausbezahlt. Ein Anspruch besteht nur, wenn kein Elternteil Zulagen aus Erwerbstätigkeit geltend machen kann.

Zum Kreis der Nichterwerbstätigen gemäss Familienzulagengesetz gehören Personen, deren AHV-pflichtiges Einkommen weniger als die Hälfte der minimalen vollen AHV-Altersrente beträgt.

Weitere allgemeine Auskünfte enthält das Merkblatt 6.08 - Familienzulagen.
Anspruch für im Ausland wohnhafte Kinder
Anspruch auf Familienzulagen für Kinder im Ausland besteht nur, sofern ein Staatsvertrag dies vorsieht sowie für entsandte Personen, die weiterhin in der Schweiz versichert bleiben.

Konsultieren Sie dazu unser Merkblatt Familienzulagen für Kinder mit Wohnsitz im Ausland.
Übersetzungshilfe
Anschrift
AUSGLEICHSKASSE SCIENCEINDUSTRIES
Viaduktstr. 42
4002 Basel
Telefon 061 285 22 22
E-Mail info@ak35.ch
Öffnungszeiten
Schalter / Telefon
09:00-11:00 14:00-16:00
Telefonkontakte
Terminvereinbarung
08:00-17:00  
Termin reservieren