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Anspruch der Selb­stän­dig­erwerbenden

Anspruch auf Familienzulagen (Kinder- und Ausbildungszulagen) haben Selbständigerwerbende, die ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielen, das mindestens der Hälfte der minimalen Altersrente der AHV (Fr. 612/Monat) entspricht. Der Anspruch besteht für leibliche und Adoptivkinder sowie unter bestimmten Voraussetzungen für Stief- und Pflegekinder, Geschwister und Enkel. Er dauert vom Geburtsmonat bis zum vollendeten 16. Altersjahr, für Kinder in Ausbildung längstens bis zur Vollendung des 25. Altersjahres.

Weitere Informationen finden Sie in unserem Merk­blatt Familienzulagen gemäss Bundesgesetz.

Anmeldung

Hier machen Sie als Selbständige/r Ihren Anspruch auf Familienzulagen geltend: Anmeldung zum Bezug von Familienzulagen für Selbständigerwerbende.

Das vollständige Einreichen der erforderlichen Belege ermöglicht uns, die Anmeldung speditiv und ohne Rückfragen zu bearbeiten. Bitte beachten Sie die diesbezüglichen Hinweise auf der Rückseite des Anmeldeformulars sowie unsere Hinweise zur Anmeldung von Familienzulagen.

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