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Anspruch der Arbeitnehmenden

Wer hat Anspruch?

Anspruch auf Familienzulagen (Kinder- und Ausbildungszulagen) haben Arbeitnehmende, die bei einem oder mehreren Arbeit­ge­benden ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielen, das mindestens der Hälfte der minimalen Alters­rente der AHV (Fr. 612/Monat) entspricht. Der Anspruch besteht für leibliche und Adoptiv­kinder sowie unter bestimmten Voraussetzungen für Stief- und Pflegekinder, Geschwister und Enkel. Er dauert vom Geburtsmonat bis zum vollendeten 16. Alters­jahr, für Kinder in Ausbildung läng­stens bis zur Voll­endung des 25. Altersjahres.

Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt Familienzulagen gemäss Bundesgesetz.

Wie mache ich meinen Anspruch geltend?

Die Familienzulagen werden über den Arbeitgeber ausbezahlt. Das Anmeldeformular zum Bezug von Familienzulagen ist vom Arbeitgeber und von der den Antrag stellenden Person auszufüllen und der Ausgleichskasse des Arbeitgebers einzureichen.

Das vollständige Einreichen der erforderlichen Belege ermöglicht uns, die Anmeldung speditiv und ohne Rückfragen zu bearbeiten. Bitte beachten Sie die diesbezüglichen Hinweise auf der Rückseite des Anmeldeformulars sowie unser Hinweisblatt zur Anmeldung von Familienzulagen.

Übersetzungshilfe

Haben Sie von uns ein Dokument erhalten, das in einer Sprache abgefasst ist, die Sie nicht verstehen? Folgende Dokumente dienen als Übersetzungshilfe und beinhalten jeweils die deutsche, französische, italienische und englische Version:
 
Begleitbrief zum Fragebogen für Bezüger mit Familienzulagen im Ausland
Fragebogen für Bezüger mit Familienzulagen im Ausland
Antragsrückweisung
Ausbildungsnachweis

Bitte senden Sie – wo dies verlangt wird – immer das Originaldokument zurück

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4002 Basel
Telefon 061 285 22 22
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