Aufgrund der Angaben des Nichterwerbstätigen oder der Vorjahreswerte legt die Ausgleichskasse die provisorischen Akontobeiträge zu Beginn des Beitragsjahres fest. Die definitiven Beiträge werden ermittelt, sobald die Meldung des kantonalen Steueramtes eintrifft. Die Differenz zwischen den provisorisch ermittelten Akontobeiträgen und den definitiven Beiträgen werden von der Ausgleichskasse zurückbezahlt bzw. nachträglich in Rechnung gestellt.
Bei wesentlichen Änderungen der Einkommens- oder Vermögenslage, empfiehlt es sich, die Ausgleichskasse zu informieren, damit die Akontobeiträge entsprechend angepasst werden können.
Ist die Differenz zwischen den Akonto- und definitiven Beiträgen grösser als 25%, werden gesetzliche Verzugszinsen von 5% p.a. erhoben.
Mehr Informationen finden Sie hier:
Merkblatt 2.03 - Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO
- Beitrag als nichterwerbstätige Person
- Vermeiden Sie Verzugszinsen